Annähernd jede zweite Ehe in Deutschland wird mittlerweile geschieden.
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Was ist das Sorgerecht?
Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Eltern auch die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,

  • wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind;
  • wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
  • wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge überträgt.

Kindeswohl im Mittelpunkt

Eltern sollten bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine gemeinsame elterliche Sorge genau abwägen, was für das gemeinsame Kind am besten ist. In einigen wenigen Fällen kann das Übertragen der elterlichen Sorge auf ein Elternteil durchaus sinnvoll sein, dies sollte aber im Einzelfalle genauestens überprüft und entschieden werden. Grundsätzlich sollten beide Elternteile - unabhänging von der Existenz eines Trauscheines - im Interesse des Kindes in die erzieherische Verantwortung genommen werden, das heisst, in die gemeinsame elterliche Sorge. Sie sind beide gleichermaßen zur Entwicklung des Kindes verpflichtet und stehen mit jeder Entscheidung gemeinsam in der Verantwortung für das Wohl des Kindes.

Bei der Entscheidungshilfe stehen wir Ihnen beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Ausarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.  Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr Kind zu sorgen. Bei nicht verheirateten Eltern besteht ein gemeinsames Sorgerecht dann, wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hatte die Mutter die elterliche Sorge bisher allein. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nunmehr auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Das neue Verfahren steht auch den Eltern zur Verfügung, deren Kinder vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden.

Die Sorgeerklärungen von Mutter und Vater müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nunmehr auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen. In der Regel soll das Familiengericht zukünftig in einem neuen vereinfachten und beschleunigten Verfahren entscheiden. Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen könnten und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Die Frist zur Stellungnahme endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.

Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht soll den Kindern ermöglichen, auch nach der Trennung der Eltern den Kontakt zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten und zu fördern.

  • die gewachsene Familien- & Sozialstruktur, also die familiären Beziehungen sollten soweit als möglich erhalten bleiben.
  • der künftige Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen ist für dessen Entwicklung von besonderer Bedeutung dient daher dem Wohl des Kindes.
  • das Umgangsrecht verpflichtet die Eltern, den Kindern die Möglichkeit zu schaffen, in regelmäßigen Abständen beide Eltern sehen und sprechen.
  • die Trennung der Eltern darf nicht gleichzeitig auch die Trennung der Kinder von einem Elternteil bedeuten.
  • hierzu gehören zusätzlich zu den persönlichen Begegnungen ebenfalls  auch der schriftliche und der telephonische Kontakt.

Wer hat ein Umgangsrecht?

Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Umgang (§ 1684 BGB) zu jedem der beiden Elternteile, den Großeltern des Kindes, den Geschwistern des Kindes sowie allen Bezugspersonen, die zu den Kindern in einer „sozial-familiäre Beziehung“ stehen.

Das Kindschaftsrecht  gibt Kindern ein grundsätzliches  Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das bedeutet im Weiteren, daß jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Hier besteht kein Unterschied zwischen unverheirateten Eltern und Eltern, die nach einer Ehe nun getrennt oder geschieden sind. Sollte allerdings das Kind Bindungen zu Personen aufgebaut haben, die zwar nicht zu dem oben genannten Personenkreis zählen, der weitere Kontakt aber förderlich für die Entwicklung des Kindes wäre, haben die Eltern auch diese Umgangskontakte zu diesen Personen zu ermöglichen und zu fördern. Das Umgangsrecht kann jedoch durch das Familiengericht eingeschränkt, falls dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeitspanne oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohl gegeben wäre.

Wie wird der Umgang künftig geregelt?

Das Gesetz spricht lediglich ein grundsätzliches Recht auf Umgang aus. Bezüglich der Modalitäten gibt es keine Vorgaben. Die Inhaber der elterlichen Sorge vereinbaren miteinander, in welcher Form, d.h. Zeitpunkt und Dauer, der Umgang künftig gehandhabt werden soll.

Zahlreiche Familienberatungstellen, darunter auch das zuständige Jugendamt oder kirchliche Einrichtungen wie die Caritas oder Pro Familia, bieten hierbei den betroffenen Eltern Hilfestellung, um in einer Mediation auf Elternebene eine für alle Beteiligten praktikable Lösung zu erarbeiten. Kann eine Einigung trotz dieser Unterstützung nicht herbeigeführt werden, so hat jeder Umgangsberechtigte das Recht, einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim zuständigen Familiengericht stellen. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes.